Auskunftspflicht

Die grundsätzliche Auskunftspflicht bezieht sich auf alle Unternehmen (Ein- und Mehrbetriebsunternehmen), unternehmerischen Teilorganisationen (Betriebe und Arbeitsstätten), Arbeitsgemeinschaften sowie Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts, die den Abschnitten B bis N und der Abteilung 95 der ÖNACE 2008 zuzuordnenden Tätigkeiten ausüben oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung erbringen und diese Wirtschaftstätigkeit selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben.

Durch die Nutzung von verfügbaren Verwaltungsquellen (Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Finanzbehörden), die verstärkte Nutzung von Synergien zwischen Leistungs- und Strukturerhebung und Konjunkturerhebung im Produzierenden Bereich und die Anwendung statistischer Schätzmodelle sieht das neue Erhebungskonzept Primärerhebungen ausschließlich bei Unternehmen vor, welche gesetzlich vordefinierte Schwellenwerte überschreiten.

Im Rahmen der primärstatistischen Erhebungen kommen bei den Unternehmen des Produzierenden und des Dienstleistungsbereichs nachstehende Schwellenwerte zur Anwendung:

Produzierender Bereich (Abschnitte B bis F der ÖNACE 2008)

Im Produzierenden Bereich (Abschnitte B bis F der ÖNACE 2008) kommt neben der Beschäftigtenschwelle auch eine Umsatzschwelle zum Tragen. Das bedeutet, dass weiterhin alle Unternehmen mit 20 und mehr Beschäftigten grundsätzlich meldepflichtig sind. Beträgt jedoch der Umsatz aller durch die Auskunftspflicht erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige auf Ebene der Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 90% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen Unternehmen, so besteht eine Auskunftspflicht auch für jene mit weniger als 20 Beschäftigten, sofern diese am 30. September des der Berichtsperiode entsprechenden Kalenderjahres (z.B. für das Erhebungsjahr 2010 war dies der 30. September 2010) im Zeitraum der diesem Stichtag vorangegangenen zwölf Kalendermonate (z.B. für das Erhebungsjahr 2010: von Oktober 2009 bis September 2010) oder in dem letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr in Summe einen Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestens einer Million Euro erzielten. Details über die Auskunftspflicht für die Referenzjahre 2008 bis 2010 können dem Dokument „Abgrenzung der Erhebungsmasse 2008 bis 2010“ (PDF; 20 KB) entnommen werden.

Dienstleistungsbereich (Abschnitte G bis N und Abteilung S95 der ÖNACE 2008)

Im Dienstleistungsbereich orientiert sich der Schwellenwert an den Umsatzerlösen sowie an den Beschäftigten. Die Schwellenwerte für die Dienstleistungsbereiche können dem Dokument „Abgrenzung der Erhebungsmasse im Dienstleistungsbereich“ (PDF, 107 KB) entnommen werden. Die Bereiche „Kredit- und Versicherungswesen“ (Abteilungen 64 und 65 der ÖNACE 2008) können indes vollständig aus den Verwaltungsquellen erstellt werden.