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Statistik Austria veröffentlicht pro Jahr etwa 250
Pressemitteilungen, die im Allgemeinen um
Den "besonderen Veröffentlichungspflichten" gem. § 30 (3) Bundesstatistikgesetz 2000 entsprechend, hat die Bundesanstalt den zuständigen Bundesminister von den Ergebnissen der statistischen Erhebungen unverzüglich zu informieren und gleichzeitig für deren Veröffentlichung in geeigneter Weise zu sorgen. Eine Vorabübermittlung statistischer Ergebnisse kann ausschließlich in wenigen, dokumentierten Ausnahmefällen erfolgen (etwa zur Vorbereitung einer gemeinsamen Pressekonferenz) und unter der Auflage der Einhaltung einer Sperrfrist bis zur Veröffentlichung seitens Statistik Austria.