Sozialhilfe, Behindertenhilfe, (Landes-)Pflegegeld sowie Pflege- und Betreuungsdienste zählen zu den wichtigsten Sozialleistungen auf Landesebene. Die Statistik der Sozial- und Behindertenhilfe sowie der Pflege- und Betreuungsdienste beruht auf den an die STATISTIK AUSTRIA übermittelten Jahresmeldungen der Bundesländer, die Daten zum Pflegegeld sind dem vom Sozialministerium jährlich herausgegebenen Pflegevorsorgebericht entnommen. Im Unterschied zur Pflegegeldstatistik - hier stellen vor allem einheitliche Anspruchs- und Leistungsregelungen eine günstige Voraussetzung für die Datengewinnung dar - weisen die Sozial- und Behindertenhilfestatistik sowie die Pflegedienstleistungsstatistik eine Reihe von Qualitätsmängeln auf, was die Vollständigkeit, Genauigkeit, Validität und Vergleichbarkeit der erfassten Daten betrifft.
Die Sozialhilfe hat die Aufgabe, hilfsbedürftigen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn der notwendige Lebensbedarf bzw. Lebensunterhalt weder durch den Einsatz der eigenen Kräfte und Mittel oder durch familiäre Unterhaltsleistungen noch aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen oder sonstigen vorrangigen Leistungsanspruchs gesichert werden kann. Von den wichtigsten Grundprinzipien abgesehen, weist die Sozialhilfe zum Teil erhebliche Unterschiede in den Anspruchsvoraussetzungen, im Leistungsbereich sowie in den Organisations- und Finanzierungsstrukturen auf. Die Sozialhilfe umfasst Geld-, Sach- oder Dienstleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, für den Fall der Krankheit, der Pflegebedürftigkeit, zur Unterstützung der Familie/des Haushalts, als Hilfestellung zur Erziehung und Erwerbsbefähigung, zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage, zur Beseitigung außergewöhnlicher Notstände und zuletzt auch in Form der Übernahme der Kosten einer (einfachen) Bestattung. Die Sozialhilfe wird Personen in Privathaushalten bzw. außerhalb von Einrichtungen („offene" Sozialhilfe) sowie in Anstalten oder Heimen („geschlossene" bzw. „stationäre" Sozialhilfe) gewährt.
Aufgabe der Behindertenhilfe ist es, behinderten Menschen ein selbständiges und selbst bestimmtes Leben zu ermöglichen. Es gelten ähnliche Anspruchsvoraussetzungen und Grundsätze wie in der Sozialhilfe, und auch hier weichen Rechtslage und Vollziehungspraxis zwischen den Bundesländern erheblich voneinander ab. Das Leistungsspektrum der Behindertenhilfe umfasst medizinische Versorgung (z.B. Kostenübernahme für Heilmittel, Hauskranken- und Anstaltspflege), sozialpädagogische Unterstützung (z.B. Erziehungsberatung, Kostenzuschüsse für die Unterbringung und Schulbildung), soziale Hilfen (z.B. Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, Betreuung durch soziale Dienste) sowie berufliche Eingliederungshilfen (z.B. Übernahme der Kosten der Ausbildung, der Ein-, Um- und Nachschulung, geschützte Arbeit).
Pflegebedürftige Personen im Zuständigkeitsbereich der Länder haben wie die Bezieher und Bezieherinnen von Bundespflegegeld einen Rechtsanspruch auf Pflegegeld, das nach dem erforderlichen Pflegebedarf (unabhängig von Einkommen und Vermögen) in sieben Pflegegeldstufen gewährt wird. Die Pflegegeldgesetze der Länder sind analog dem Bundespflegegeldgesetz ausgestaltet; es gibt somit im Unterschied zur Sozial- und Behindertenhilfe bundesweit einheitliche Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsniveaus.
Im Bereich der Pflege- und Betreuungsdienste bestehen ebenfalls große Systemunterschiede zwischen den Bundesländern. Gemäß Pflegefondsgesetz, auf dem die Dienstleistungsstatistik ab dem Berichtsjahr 2010 basiert, werden folgende Leistungsarten unterschieden: mobile Dienste, teilstationäre Dienste, stationäre Dienste, Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen, alternative Wohnformen, Case- und Caremanagement. Die Finanzierung dieser Dienste erfolgt hauptsächlich aus Mitteln der Länder und Gemeinden (vor allem der Sozialhilfe) sowie (zu einem geringeren Teil) aus Eigenbeiträgen der pflege- und betreuungsbedürftigen Personen und ihrer Angehörigen.