Statistikrat
Der Statistikrat (§§ 44 bis 47 Bundesstatistikgesetz)
der Bundesanstalt Statistik Österreich besteht aus 16 Mitgliedern,
die auf die Funktionsdauer von fünf Jahren vom Bundeskanzler (4 Mitglieder)
bestellt bzw. von 12 Institutionen (je ein Mitglied) entsandt werden.
Die Statistikratsmitglieder können nicht zugleich der Leitung der Bundesanstalt
angehören oder Bedienstete der Bundesanstalt oder Mitglied des Wirtschaftsrates
sein. Der Statistikrat gibt sich eine Geschäftsordnung
(PDF 5 MB), die vom Bundeskanzler zu genehmigen ist. Der Statistikrat
hat nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich, eine Sitzung abzuhalten.
Der Statistikrat hat folgende Aufgaben:
- Erstattung eines
jährlichen Berichtes zur Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Bundesstatistikgesetz
durch die Bundesanstalt an den Bundeskanzler, an die Bundesminister,
den Wirtschaftsrat sowie an die Leitung der Bundesanstalt
- Erstattung von
Stellungnahmen und Empfehlungen zu den Arbeitsprogrammen und Budgets,
wobei seinen Empfehlungen zu den Arbeitsprogrammen eine Schätzung der
voraussichtlich damit verbundenen Mehr- oder Minderkosten anzuschließen
ist
- Abgabe von Empfehlungen
(zur Gestaltung von Verwaltungsdaten zur Nutzung für statistische Zwecke,
zur Koordinierung der Bundesministerien und der Organe der Bundesstatistik
in Angelegenheiten der Statistik des Bundes und der Europäischen Union)
sowie Abgabe von Stellungnahmen (zu Entwürfen von Rechtsgrundlagen
auf nationaler und EU-Ebene, die die Statistik betreffen) an den Bundeskanzler,
den zuständigen Bundesminister, den Wirtschaftsrat sowie an die Leitung
der Bundesanstalt, wobei seinen Empfehlungen zu den Statistiken eine
Schätzung der voraussichtlich damit verbundenen Mehr- oder Minderkosten
anzuschließen ist
- Erstattung eines
jährlichen Tätigkeitsberichtes an den Bundeskanzler, der von der Bundesregierung
dem Nationalrat vorzulegen ist
Nicht öffentliche Dokumente für Mitglieder des Statistikrates